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Volle Körperschaftsteuerpflicht: Wann eine Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen ist
Eine Kapitalgesellschaft zeichnet sich im Körperschaftsteuerrecht insbesondere dadurch aus, dass
- sowohl Ausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften
- als auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an solchen
zu 95 % steuerfrei sind. Die verbleibenden 5 % repräsentieren Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängen und deshalb nicht abzugsfähig sind.
Allerdings enthält das Körperschaftsteuergesetz (§ 8b Abs. 7 KStG) eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz, die das Finanzamt teilweise mit verheerenden Folgen anwendet. Danach ist eine Ausschüttung bzw. ein Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerpflichtig, wenn ein Finanzunternehmen mit der Absicht am Markt agiert, zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Anteile einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen.
Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ist für eine Kapitalgesellschaft, die ein Finanzunternehmen ist, charakteristisch, dass ihre Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben und zu halten und
- mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln oder
- andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten.
Dies kann also auch sogenannte Holdinggesellschaften betreffen.
Das Kriterium aus dem KStG, nach dem ein Unternehmen, das beabsichtigt, durch Anteilsverkäufe kurzfristige Erfolge zu erzielen, ein Finanzunternehmen ist, versuchte eine GmbH folgendermaßen zu umgehen: Sie unterwarf sich in einem Kaufvertrag über Aktien einem befristeten (Weiter-)Veräußerungsverbot. Dennoch gingen die Richter des Bundesfinanzhofs davon aus, dass sie einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg erzielen wollte, und beurteilten sie folglich als Finanzunternehmen.
Hinweis: Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Ihre Holdinggesellschaft nicht als Finanzunternehmen eingeordnet wird. Dabei kommt es nicht nur auf den Gesellschaftszweck laut Vertrag an, sondern vor allem auf die tägliche Praxis.
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