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Besteuerung von Wohnungsunternehmen: Neuer Musterprozess anhängig

Vor der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungsverfahren auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren war der Körperschaftsteuersatz bei Kapitalgesellschaften unter anderem davon abhängig, ob die erwirtschafteten Gewinne thesauriert (angesammelt) oder ausgeschüttet wurden.

Nur wenn die Gewinne ausgeschüttet wurden, betrug der Körperschaftsteuersatz einheitlich 30 % (sogenannte Ausschüttungsbelastung). Es musste aber ermittelt werden, aus welchem "Topf" ausgeschüttet worden war; denn es gab "Töpfe", die bis zur Ausschüttung mit mehr oder weniger als 30 % besteuert worden waren.

Folglich schlummerte in einigen Töpfen ein Körperschaftsteuerminderungs- (Körperschaftsteuerguthaben) und in anderen ein Körperschaftsteuererhöhungspotential. Vom Erhöhungspotential waren besonders sogenannte Wohnungsunternehmen betroffen, da diese aufgrund einer historischen Sonderregelung ihre Gewinne aus sozialrechtlichen Gründen nicht versteuern mussten. Vor diesem Hintergrund hüteten sich diese Unternehmen, Ausschüttungen vorzunehmen, da in diesem Fall eine Steuererhöhung von 0 % auf 30 % die Folge gewesen wäre.

Über das Jahressteuergesetz 2008 wurde auf ein ausschüttungsunabhängiges System umgestellt. Insbesondere die Wohnungsunternehmen hätten dadurch hohe Steuerlasten tragen müssen. Deshalb wurden diejenigen Wohnungsunternehmen von der Neuregelung ausgeschlossen, an denen der Staat zu mehr als der Hälfte beteiligt ist. Die übrigen Wohnungsunternehmen fühlten sich dadurch ungerecht behandelt und führten daraufhin einen Musterprozess, der allerdings inzwischen erledigt ist.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Münster weist darauf hin, dass mittlerweile ein anderer Musterprozess vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 6 K 2087/11 F) geführt wird.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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