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Nachsteuer: Den Ausschüttungsanspruch abzutreten, hilft nicht
Bevor die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ab 2008 ausschüttungsunabhängig ausgestaltet worden ist, hing die Auszahlung davon ab, ob die Kapitalgesellschaft, die das Guthaben innehatte, ihren Gewinn ausschüttete. Für diesen Fall erhöhten sich bei der Anteilseignerin - sofern es sich bei ihr ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelte - die Körperschaftsteuer und das Guthaben entsprechend (Nachsteuer).
Diese Erhöhung versuchte eine Genossenschaft dadurch zu umgehen, dass sie nach dem Ausschüttungsbeschluss der Gesellschaft, an der sie beteiligt war, ihren Ausschüttungsanspruch an eine dritte Gesellschaft veräußerte. Doch machte ihr das Finanzgericht Hessen einen Strich durch die Rechnung: Die Abtretung bzw. Veräußerung der Ansprüche ermöglicht es der Anteilseignerin nicht, die Nachsteuer zu umgehen. Die Nachsteuer ist nämlich davon unabhängig, wem die Ausschüttung tatsächlich ausgezahlt wird.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |