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Organschaftsbeteiligung: Konzerninterne Umhängung hebt die Fünfjahresgrenze nicht auf
Von einer ertragsteuerlichen (das heißt: körperschaft- und gewerbesteuerlichen) Organschaft spricht man, wenn sich eine Kapitalgesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den beherrschenden Gesellschafter abzuführen. Im Gegenzug muss dieser Gesellschafter alle Verluste seiner Tochtergesellschaft 1 : 1 ausgleichen. Da ihm die Einkünfte der Tochtergesellschaft zugerechnet werden, muss er diese auch versteuern. Der Vorteil einer solchen Konstruktion liegt vor allem darin, dass die Verluste der Tochtergesellschaft mit den Gewinnen des Gesellschafters verrechnet werden können. Ohne Organschaft wären diese nämlich in der Tochtergesellschaft eingefroren.
Weil die Vereinbarung einer solchen Organschaft mitunter erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt, erlegt der Gesetzgeber den Beteiligten im Gegenzug hohe formelle Hürden auf. Beispielsweise ist eine Organschaft für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren durchzuführen. Wird sie nur drei Jahre lang vollzogen, gilt sie als von Anfang an unwirksam.
Ausnahmen von dieser Restriktion lässt die Finanzverwaltung nur bei ganz bestimmten - sogenannten wichtigen - Gründen zu. Ein solch wichtiger Grund war bislang die Veräußerung der Beteiligung. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) gilt dies aber nicht für solche Fälle, in denen die Beteiligung innerhalb eines Konzerns verkauft (umgehangen) wird. Denn eine konzerninterne Veräußerung liegt im Belieben der Gesellschafter.
Hinweis: Gegen das FG-Urteil wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Richter des BFH der Meinung der FG-Richter anschließen.
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