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Aussetzung der Vollziehung: Auf das "berechtigte Interesse" kommt es an!

Nach dem sogenannten Trennungsprinzip ist die steuerliche Sphäre einer Kapitalgesellschaft strikt von derjenigen ihrer Anteilseigner zu trennen. Anders ausgedrückt: Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Rechtspersonen. Dieses Prinzip spiegelt sich auch in der sogenannten Mantelkaufregelung wider. Hiermit sollen Missbrauchsfälle verhindert werden, in denen eine natürliche Person beispielsweise eine "leere" GmbH-Hülle (ohne Geschäftsbetrieb) kaufen kann, Verlustvorträge hat und diese mit eigenem Geschäft füllen kann, um so Steuern zu sparen. Gerade dies ist jedoch nach dem Körperschaftsteuergesetz ausgeschlossen.

Auch die Gegner der Vorschrift berufen sich auf das Trennungsprinzip. Denn nach ihrer Ansicht hat die Gesellschaftsebene mit derjenigen der Anteilseigner nichts zu tun, da der Verkauf von GmbH-Anteilen auf der Ebene der Anteilseigner stattfindet.

Offensichtlich hat das Finanzgericht Hamburg hierauf auch keine Antwort und bittet den Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht um die Klärung der Frage, ob die Mantelkaufregelung verfassungskonform ist. Betroffene GmbH-Geschäftsführer können unter Berufung auf die vorgenannten Verfahren gegen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen. Die Einsprüche ruhen dann so lange, bis über die beiden Verfahren entschieden worden ist.

Wer Einspruch einlegt, kann grundsätzlich auch Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das bedeutet, er kann auf Antrag vorläufig - also bis zur Entscheidung über den Einspruch - von der strittigen Steuerzahlung befreit werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein macht die Aussetzung der Vollziehung für den Fall des Mantelkaufs allerdings davon abhängig, ob die GmbH ein - so wörtlich - berechtigtes Interesse daran an. Das ist dann der Fall, wenn die Steuernachzahlung existenzbedrohlich im Sinne einer möglichen Insolvenz wäre.

Hinweis: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte grundsätzlich gründlich überdacht werden, denn wenn man im Einspruchsverfahren verliert, muss der strittige Betrag mit 6 % nachverzinst werden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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