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Pensionszusage: Wie das BMF den Teilverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers beurteilt

Die Pensionszusage ist oft ein zentraler Baustein der Altersvorsorge eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Obwohl sie angesichts der eher niedrigeren Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung lukrativ erscheint, birgt sie einige gewichtige Nachteile.

So hat sich gezeigt, dass die Rückdeckungsversicherung, die eine Kapitalgesellschaft abschließt, um die Pension zu finanzieren, oft bei weitem nicht ihren Zweck erfüllt. Bei der GmbH sind dann nicht genügend Mittel vorhanden, um die Pensionsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers zu bedienen. Darüber hinaus ist eine mittelständische Kapitalgesellschaft, die ihrem Geschäftsführer eine Pension zugesagt hat, nahezu unverkäuflich. Denn ein Käufer hat natürlich keinerlei Interesse daran, dem ehemaligen Gesellschafter auf Lebzeiten horrende Pensionen zu zahlen, die er noch nicht einmal ausreichend aus der Rückdeckungsversicherung finanzieren kann.

Deshalb haben mittelständische Kapitalgesellschaften in der jüngeren Vergangenheit intensiv nach Mitteln und Wegen gesucht, sich von ihrer Pensionslast zu befreien. Ein einfacher Verzicht auf die Pension ist allerdings schwierig, weil er bei der GmbH eine sehr hohe Steuerlast auslösen würde, da die Pensionsrückstellung gegen Ertrag aufgelöst werden müsste. Des Weiteren würde der Gesellschafter-Geschäftsführer mit hoher Einkommensteuer belastet (bzw. Lohnsteuer bei der Kapitalgesellschaft). Der Verzicht stellt nämlich eine Verfügung über die Pension dar, über die man aber nur verfügen kann, wenn sie einem vorher - zumindest für eine logische Sekunde - zugeflossen ist. Ergo müsste der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pension in voller Höhe lohnversteuern.

Um diesen Rechtsfolgen aus dem Weg zu gehen, wurde für einen Teilverzicht geworben: den Verzicht auf zukünftig zu erdienende Ansprüche (future service). Nach einer langen Zeit des Argwohns sieht sich das Bundesfinanzministerium nun bereit, seine Meinung über den vollständigen und partiellen Verzicht in einem Schreiben offenzulegen. Dieses enthält neben den bereits erwarteten Aussagen eine Vereinfachung für die Ermittlung des Barwerts bei einem Teilverzicht, für die es auch ein nachvollziehbares Beispiel anbietet. Bei Interesse stellen wir Ihnen dieses gern vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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