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Betrieb gewerblicher Art: Ausschüttung aus steuerlichem Einlagekonto einer GmbH ist steuerfrei
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Wesentlichen die sogenannten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Grundsätzlich zahlen diese keinerlei Steuern. Falls bzw. soweit sich die Gebietskörperschaften außerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben betätigen, kann es in Bezug auf privatwirtschaftliche Unternehmen zu Wettbewerbsverzerrungen kommen.
Beispiel: Schwimmbad A wird von einer privatwirtschaftlichen GmbH betrieben, an der verschiedene natürliche Personen beteiligt sind; die Steuerbelastung beträgt 30 %. Schwimmbad B wird von der Gemeinde B-Hausen betrieben, die keine Steuern zahlt.
Damit solche Wettbewerbsverzerrungen nicht eintreten, unterliegen die nicht hoheitlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts den allgemeinen steuerlichen Regelungen (das heißt: sie sind steuerpflichtig). Man spricht insoweit von einem Betrieb gewerblicher Art.
Doch was geschieht, wenn in einem solchen Betrieb gewerblicher Art eine Beteiligung an einer privatwirtschaftlichen GmbH gehalten wird und diese eine Ausschüttung tätigt? Denn die Steuerbescheinigung wird in einem solchen Fall an die juristische Person des öffentlichen Rechts adressiert und auf diese ausgestellt. Dies könnte zum Beispiel verhindern, dass eine Ausschüttung, die nicht aus freiem Vermögen, sondern aus dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto (fiktives Konto) stammt (Einlagenrückgewähr), nicht - wie sonst üblich - bei der Empfängerin steuerfrei ist. Die Oberfinanzdirektion Münster gibt allerdings Entwarnung und legt fest, dass die Ausschüttung insoweit auch dann steuerfrei ist, wenn die Steuerbescheinigung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts lautet.
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