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Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage stellt bei AG kleinere Gefahr dar als bei GmbH
Genauso wie eine "Ein-Mann-GmbH" möglich ist, ist auch eine "Ein-Mann-AG" möglich - jedenfalls was die Gesellschafterstruktur angeht. Viel häufiger anzutreffen ist allerdings die Ein-Mann-GmbH.
Wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist bekanntlich die Pension aus der GmbH. (Steuer)rechtliche Voraussetzung für deren Zahlung ist die frühzeitige Pensionszusage. Diese Zusage und die mit ihr verbundenen Rückstellungen führen seit jeher zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Denn einerseits muss penibel darauf geachtet werden, dass die Berechnung korrekt ist (am besten, man lässt sie von einem Gutachter erstellen), andererseits sind für die steuerliche Anerkennung sehr viele Formvorschriften zu beachten.
Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg haben sich in diesem Zusammenhang mit einer AG befasst, an der ein Unternehmer zunächst allein und später zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn beteiligt war. 23 Jahre nachdem er sich eine Pensionszusage erteilt hatte (damals hatte es sich noch um eine GmbH gehandelt), erhöhte die AG die Pensionszusage. Bei einer GmbH hätte dies unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt.
Da aus der GmbH jedoch zwischenzeitlich eine AG geworden war, wollten die Richter die Rechtsprechungsgrundsätze zur GmbH nicht ohne weiteres auf die AG übertragen. Insbesondere ist bei der AG der Aufsichtsrat zu berücksichtigen, der grundsätzlich ein selbständiges und unabhängiges Organ darstellt und nicht an Weisungen gebunden ist. Ein Mehrheitsaktionär kann daher - was seine Bestellung zum Vorstandsmitglied, seine Abberufung und den Inhalt des Anstellungsvertrags betrifft - seinen Willen nicht so leicht durchsetzen wie der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die typische Missbrauchsgefahr, dass der Geschäftsführer die Gewinne der Gesellschaft manipuliert, ist somit bei der AG geringer und dadurch auch die vGA unwahrscheinlicher.
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