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Anrechnungsverfahren bis 2001: Keine Vergütung von Körperschaftsteuer an ausländische Gesellschafter
Während des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens, das bis einschließlich 2001 galt, konnte sich ein Gesellschafter diejenige Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft auf seine eigene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechnen lassen, die die Gesellschaft auf die Ausschüttung hatte zahlen müssen (daher auch der Name des Verfahrens). Es war sogar möglich, die Körperschaftsteuer einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland anzurechnen, wenn man aus der Beteiligung an dieser eine Ausschüttung erhielt.
"Umgekehrt funktioniert das aber nicht", urteilten zuletzt die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen. Eine niederländische Kapitalgesellschaft, die an einer inländischen GmbH (zu 100 %) beteiligt war, hatte beim deutschen Finanzamt beantragt, die Körperschaftsteuer, die die deutsche GmbH auf ihre Ausschüttung bezahlt hatte, erstattet zu bekommen. Der Antrag klang vielversprechend, denn schließlich sei die Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen und wenn inländische Anteilseigner die Körperschaftsteuer anrechnen könnten, müsse dies für ausländische Anteilseigner ebenso gelten. Doch leider erteilten die Richter der Klägerin eine Absage. Ihrer Ansicht nach ergibt sich weder aus nationalem noch aus EU-Recht ein Erstattungsanspruch.
Hinweis: Die Richter ließen auch keine Revision zu, da sich das Urteil auf das alte Anrechnungsverfahren bezieht.
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