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Personengesellschaft: Zu niedrige Geschäftsführervergütung ist keine Schenkung

Zahlt eine Personengesellschaft wie beispielsweise eine KG - etwa aus familiären Gründen oder wegen sonstiger enger Verbindungen - eine drastisch zu niedrige Geschäftsführervergütung, braucht sie nicht zu befürchten, dass dies als eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die anderen Gesellschafter gewertet wird.

Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, sofern sie den Bedachten auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Es muss also zu einem unentgeltlichen Vermögensvorteil des Beschenkten auf Kosten des Schenkers kommen. Bei einer sogenannten gemischten Schenkung steht eine höherwertige Tätigkeit einer Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber.

Bei der Personengesellschaft fehlt es aber bereits an einer teilweisen Unentgeltlichkeit der Leistung an die anderen Beteiligten. Denn die Geschäftsführertätigkeit basiert auf der Gesellschafterstellung und ist daher keine entgeltliche Dienstleistung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält nämlich eine Verzinsung seines Kapitals, Entgelt für das unternommene Risiko und Lohn für seine Arbeit. Letzterer besteht in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung. Einen Vergütungsanspruch hat er also nicht. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wurde. Nur dann verzichtet er auf einen Anspruch.

Faustregel: Eine vom Gewinn unabhängige, fixe Geschäftsführervergütung muss in keinem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines fremden leitenden Angestellten stehen, da auch sie durch die Gewinnbeteiligung abgegolten ist. Insoweit erhöht sich durch weniger Gehalt der Gewinn, was im Endeffekt den Gesellschaftern zugutekommt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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