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Körperschaftsteuer: Erstattungszinsen sind auch hier steuerpflichtig!
Es ist ein Dilemma: Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Erstattungszinsen sind hingegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe steuerpflichtig. Zwar hatte der Bundesfinanzhof gegen diese offensichtliche Ungerechtigkeit geurteilt, aber der Gesetzgeber reagierte schnell und änderte kurzerhand das Einkommensteuergesetz: Seit 2010 ist die Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich geregelt, während es bei der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen bleibt. Bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verhält es sich genauso.
Allein die Argumentation ist leicht unterschiedlich: Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) weist darauf hin, dass eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) keine "außerbetriebliche Sphäre" hat. Das soll heißen, dass die Kapitalgesellschaft keine Privatsphäre besitzt, so dass bei ihr alles einen betrieblichen Bezug hat. Diese Denkweise führt dazu, dass zunächst einmal alle Geld- oder Kapitalzuflüsse körperschaftsteuerpflichtig sind. Nur ausnahmsweise können sie steuerfrei sein - dann nämlich, wenn eine ausdrückliche Steuerbefreiung existiert.
Hinweis: Allerdings weist die OFD auch darauf hin, dass hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht von Erstattungszinsen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Deshalb können gegen die Steuerpflicht gerichtete Einsprüche mit Verweis auf die beiden Verfahren ruhend gestellt werden.
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