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Steuerhinterziehung: GmbH-Geschäftsführer haftet wegen Schwarzlohnzahlungen
Zahlt ein Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH, um durch die damit verbundene Ersparnis auf die ausgezahlten Löhne den Fiskus um die Lohnsteuer zu prellen, liegt stets eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.
Der Geschäftsführer kann in einem solchen Fall sogar selbst für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer haften. Denn nach dem GmbH-Gesetz haftet der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Faustregel: Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt immer dann vor, wenn ein Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der GmbH zahlt. Wenn das Finanzamt in einem solchen Fall den Geschäftsführer in Haftung nimmt, muss es dies in der Regel nicht besonders begründen.
Die Höhe der Haftungssumme darf das Finanzamt - beispielsweise auf der Grundlage des Nettoumsatzes des Unternehmens - schätzen. Das gilt immer dann, wenn keine anderen verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind.
Hinweis: Im lohnintensiven Baugewerbe darf das Finanzamt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form von Schwarzarbeit grundsätzlich 2/3 des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen.
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