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Originärer Firmenwert: Im Sonderfall ist eine Abschreibung möglich
Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, ob Sie einen Firmenwert abschreiben können, ohne Kosten dafür aufgewendet zu haben? Grundsätzlich lautet die Antwort: Nein. Denn weder handels- noch steuerrechtlich darf ein selbstgeschaffener (originärer) Firmenwert aktiviert werden - was die Voraussetzung für eine Abschreibung wäre.
Unter einem Firmenwert versteht man gemeinhin eine Vielzahl von einzelnen Faktoren, die denjenigen Wert eines Unternehmens widerspiegeln, der nicht in seinem übrigen Anlagevermögen (bestehend aus Fuhrpark, Immobilien etc.) enthalten ist. Solche Faktoren sind etwa der Kundenstamm, Lieferantenverträge, Know-how und Marktpräsenz. Wird ein anderes Unternehmen erworben, muss für diese Faktoren ein Preis bezahlt werden, der dann handelsrechtlich über fünf Jahre und steuerrechtlich über 15 Jahre abgeschrieben werden kann.
Letztens haben die Düsseldorfer Finanzrichter allerdings - für einen einzigen Fall - entschieden, dass auch ein originärer Firmenwert aktiviert und abgeschrieben werden kann. Im Urteilsfall ging es um die Verschmelzung einer GmbH auf eine KG. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich besteht hier ein Wahlrecht, entweder zu Buchwerten (laut Buchführung) oder zu Verkehrswerten umzustrukturieren. Die Richter betrachteten den selbstgeschaffenen Firmenwert als Teil des Verkehrswerts des Unternehmens, so dass er in den Folgejahren abgeschrieben werden kann, obwohl kein Preis dafür gezahlt worden ist.
Achtung: Das Urteil lässt sich leider nur auf Verschmelzungen anwenden, die vor dem 13.12.2006 beim Handelsregister angemeldet worden sind.
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