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Streubesitzdividenden: Streubesitzdividenden sind nun doch körperschaftsteuerpflichtig
Schüttet eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Mutter(kapital-)gesellschaft eine Dividende aus, ist diese bei der Muttergesellschaft grundsätzlich zu 95 % steuerfrei. Anders ist dies bei der Ausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft. Hier hängt die Steuerfreiheit davon ab, dass die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Der Europäische Gerichtshof sah hierin eine Benachteiligung der ausländischen Unternehmen und trug dem Gesetzgeber eine Gleichstellung auf.
Zwischen Bundesregierung und Bundesrat tobte daraufhin ein großer Streit. Die Bundesregierung wollte die Gleichstellung dadurch herbeiführen, dass Dividenden an ausländische Gesellschaften ebenfalls unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote steuerfrei sind, während der Bundesrat dieses Ziel durch die Steuerpflicht von Dividenden an inländische Empfänger erreichen wollte.
Durch die Einschaltung des Vermittlungsausschusses konnte sich - zum Leidwesen der inländischen Unternehmen - der Bundesrat durchsetzen. Folge ist, dass alle Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft nach dem 28.02.2013 zufließen, voll steuerpflichtig sind, wenn die Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft nicht mindestens 10 % beträgt.
Hinweis: Eine (bewusst offengelassene) Lücke im Gesetz gibt es aber noch: Neben Dividenden sind bei Kapitalgesellschaften auch Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von Beteiligungen entstehen, steuerfrei - und zwar nach wie vor ohne Mindestbeteiligungsquote.
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