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Betriebe gewerblicher Art: Steuerpflicht kommunaler Kindertagesstätten
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) sind grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt jedoch nur, soweit sie hoheitlich tätig sind. Betreiben sie gewerbliche Unternehmen (wie z.B. Kindergärten oder Schwimmbäder), unterliegen sie der Besteuerung. Hintergrund ist, dass diese Betriebe ansonsten gegenüber privatwirtschaftlich betriebenen Kindergärten und Schwimmbädern bevorteilt wären.
Dies hatte zuletzt auch der Bundesfinanzhof bestätigt. Es reicht sogar - anders als bei privatwirtschaftlichen Betrieben - aus, wenn der Kindergarten durch die Kommune lediglich mit Einnahmenerzielungsabsicht (und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht) betrieben wird. Finanzämter verzichten in der Regel aber bei Kommunen auf die Abgabe einer Steuererklärung, da deren Kindergärten ganz überwiegend dauerdefizitär sind.
Darauf, dass dennoch eine Steuererklärung abgegeben werden sollte, weist jetzt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hin. Denn wenn der Kindergarten aufgegeben wird, müssen die stillen Reserven aufgedeckt werden, die zum Beispiel in der Immobilie schlummern. Für diesen Fall kann es durchaus sinnvoll sein, wenn das Finanzamt zuvor Verluste festgestellt hat. Denn nur dann können diese geltend gemacht bzw. mit einem Aufgabegewinn verrechnet werden.
Hinweis: Für die Umsatzsteuer gelten im Übrigen keine Besonderheiten, zumal Kindergärten und Kindertagesstätten in der Regel gemäß § 4 Nummer 25 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
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