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Anteilsveräußerungen: Bloße Anwartschaft auf Beteiligung löst keine Besteuerung aus
Das Einkommensteuergesetz erfasst Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre (unmittelbar oder mittelbar) zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Bei der Prüfung der 1-%-Grenze müssen nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings bloße Anwartschaften auf eine Beteiligung außer Betracht bleiben, da diese noch keine Beteiligung im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Regelung vermitteln.
Im Urteilsfall hatte ein Mann mit dem Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft (AG) vereinbart, dass ihm in sechs Jahren Stammaktien der AG zu festgelegten Konditionen übertragen werden (2 % des Kapitals). Vor der Übertragung hatte der Mehrheitsaktionär jedoch einen anderen Käufer für das gesamte Aktienpaket gefunden und mit dem Inhaber der Anwartschaft vereinbart, dass er sein Recht gegen eine Ausgleichszahlung von 300.000 EUR endgültig aufgibt. Der BFH lehnte es aufgrund der bloßen Anwartschaft ab, die Zahlung nach den Regelungen für Anteilsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu besteuern, da der Anwärter zum Zahlungszeitpunkt nicht zu mindestens 1 % beteiligt war. Er befand sich lediglich in Wartestellung, was steuerlich unbeachtlich war.
Hinweis: Das Finanzamt durfte die Ausgleichszahlung auch nicht als sonstige Einkünfte besteuern, da veräußerungsähnliche Vorgänge nicht unter diesen Besteuerungstatbestand gefasst werden dürfen. Ein Steuerzugriff auf die Zahlung gelang ihm im Ergebnis also nicht, weshalb sich die gewählte Gestaltung durchaus als "Blaupause" für die Praxis eignen kann. Entsprechende Gestaltungen erfordern aber unbedingt einen steuerfachkundigen Rat.
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