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Neue Finanzmarktprodukte: OFD Rheinland gebietet Einhalt!
In Zeiten marginaler Zinserträge entwickeln Banken immer neue Finanzmarktprodukte, die - mit teilweise sehr komplizierten Vorgängen - Renditen hervorbringen sollen. In letzter Zeit kamen dabei zum Beispiel Wertpapiere heraus, die sich speziell an Kapitalgesellschaften richten. Denn bei Kapitalgesellschaften gilt, anders als bei natürlichen Personen, § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Hiernach sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) zu 95 % steuerfrei.
Der Trick der neuen Produkte sollte darin bestehen, dass der Gewinn eines Papiers nach § 8b KStG nahezu vollständig (bis auf 5 %) steuerfrei ist, ein etwaiger Verlust sich mit anderen Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnen lässt und es dadurch wiederum zu einer Steuerminderung kommt.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) weist auf drei Verfahren hin, die diesbezüglich bereits vor verschiedenen Finanzgerichten geführt wurden. Da alle ausnahmslos profiskalisch ausgingen, das Finanzamt also obsiegt hat, verfügten die Beamten der OFD, dass die in diesen Urteilen vertretene Auffassung über die entschiedenen Einzelfälle hinaus auch für alle anderen Steuerverfahren übernommen werden soll. Nach den Urteilen handelt es sich bei den gewählten Gestaltungen um missbräuchliche Vorgänge, die steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind.
Hinweis: Zwei dieser drei Urteile sind beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Legt man in einem gleichgelagerten Fall Einspruch gegen den eigenen Körperschaftsteuerbescheid ein, kann das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden, bis das BFH-Urteil ergangen ist.
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