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Teilwertabschreibung: Zu welchem Zeitpunkt muss eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 8b KStG vorliegen?
Wenn eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft aufgrund einer dauernden Wertminderung abschreibt, wirkt sich der Aufwand gemäß § 8b Absatz 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht einkommensmindernd aus. Dass dies auch für Darlehen gilt, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Tochterkapitalgesellschaft ausgibt, bestimmt seit 2008 § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG.
Beispiel: Die A-GmbH ist zu 35 % an der B-GmbH beteiligt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs gewährt die A-GmbH der B-GmbH ein Darlehen über 100.000 EUR. Da die B-GmbH nicht kreditwürdig ist, bekam sie kein Bankdarlehen. Leider erweist sich die neue Geschäftsidee als Flop und die A-GmbH kann nicht mehr mit einer Rückzahlung ihrer Darlehensforderung rechnen. Die A-GmbH schreibt daraufhin ihre Darlehensforderung in ihrer Bilanz ab. Der daraus resultierende Aufwand muss gemäß § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist,
- dass die Darlehenskonditionen nicht fremdüblich sind (z.B. keine Besicherung oder ein besonders niedriger Zinssatz) und
- dass der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt ist.
Die Düsseldorfer Finanzrichter haben vor kurzem klargestellt, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung von mehr als 25 % vorliegen muss. In dem zugrundeliegenden Fall war die Gesellschafterin im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht zu mehr als 25 % beteiligt. Erst im Zeitpunkt der Abschreibung verfügte sie über mehr als ein Viertel der Anteile.
Nach Ansicht der Richter sind die Voraussetzungen einer Hinzurechnung nach § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG erfüllt, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt (während der Darlehenslaufzeit) mehr als 25 % beträgt.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die Richter des Bundesfinanzhofs den Fall genauso beurteilen.
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