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Kleine Organschaftsreform: Wirtschaftsprüferkammer äußert sich zur kleinen Organschaftsreform
Eine ertragsteuerliche Organschaft (hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer) bietet viele Vorteile. So können beispielsweise Verluste einer Tochter(kapital)gesellschaft uneingeschränkt mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden.
Dieser Vorteil hat jedoch einige formell anspruchsvolle Voraussetzungen. So muss zum Beispiel ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen Organträger (Anteilseigner) und Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) geschlossen werden, und zwar für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren.
Des Weiteren muss penibel darauf geachtet werden, dass die Organschaft auch durchgeführt wird, das heißt, dass das Ergebnis der Tochtergesellschaft auch wirklich auf den Cent genau an den Organträger abgeführt (ausbezahlt) wird. An dieser formellen Voraussetzung scheiterten in der Vergangenheit manche Organschaften, unter anderem weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass eine Rückstellung falsch berechnet worden ist.
Um diesem übertriebenen Formalismus Einhalt zu gebieten, wurde das Körperschaftsteuergesetz (KStG) kürzlich geändert (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 5 KStG). Danach gilt die Organschaft als korrekt durchgeführt, wenn ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer die Korrektheit bescheinigt.
Die Wirtschaftsprüferkammer weist mit aktuellem Schreiben darauf hin, dass zudem auch vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der Vorschrift genannt werden sollten.
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