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Ergebnisabführungsvertrag: Ein Mindestzeitraum von fünf Jahren ist Pflicht
Hat ein Mutterunternehmen eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft eingerichtet, kann es zum Beispiel eigene Gewinne mit Verlusten des Tochterunternehmens verrechnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass es sich bei dem Tochterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt und zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ein sogenannter "Ergebnisabführungsvertrag" geschlossen wird.
Da die die Organschaft zahlreiche Vorteile hat, überwachen Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Organschaft sehr gründlich. Die formellen Hürden sind dementsprechend hoch. Das bedeutet unter anderem, dass bei der Fassung des Ergebnisabführungsvertrags höchste Sorgfalt anzuwenden ist.
Ein Ergebnisabführungsvertrag muss für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgeschlossen werden. Für diesen Zeitraum darf der Vertrag grundsätzlich (mit Ausnahme von sehr wichtigen Gründen) nicht kündbar sein. Dies muss auch im Vertrag geschrieben stehen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sollte dies der Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2003 sein. Im Vertragstext hatte sich jedoch ein Tippfehler eingeschlichen; der Vertrag lief danach nur bis zum 30.12.2003, war also genau um einen Tag zu kurz.
Doch die Richter kannten kein Pardon. Auch wenn die Vertragslaufzeit nur einen Tag zu kurz ist, ist der Mindestzeitraum von fünf Jahren nicht erfüllt. Das Gesetz sieht hier keinerlei Kulanzregelung vor.
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