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Forderungsverzicht und verdeckte Einlage: Sanierungsgewinne sind nicht mehr steuerfrei

Die Sanierung von Unternehmen wird in vielen Fällen dadurch vorgenommen, dass Gläubiger auf ihre Forderungen gegen das Unternehmen verzichten. Den Wegfall der Verbindlichkeit muss das Unternehmen (in der Regel eine GmbH) gegen Ertrag buchen (Buchungssatz: Verbindlichkeiten an sonstiger betrieblicher Ertrag).

Aus dem Ertrag resultieren aber wiederum Steuern, die sowohl die Bilanz als auch die Liquidität des Unternehmens belasten. Der Forderungsverzicht konterkariert also seinen eigenen Zweck, nämlich die Sanierung des Unternehmens.

Bis einschließlich 1996 waren die Erträge aus Sanierungsvorgängen nach § 3 Nr. 66 der alten Fassung des Einkommensteuergesetzes noch vollständig steuerfrei. Diese Vorschrift schaffte der Gesetzgeber jedoch ab (im Gegenzug erlaubte er fortan den zeitlich unbegrenzten Abzug von Verlustvorträgen). Da sich die Unternehmen durch die Abschaffung bestraft fühlten, lenkte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 27.03.2003 ein und erlaubte weiterhin die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.

Eine GmbH, die sich auf dieses Schreiben berief, erlitt vor dem Sächsischen Finanzgericht jedoch kürzlich eine derbe Niederlage, denn die Richter attestierten dem Schreiben des BMF kurzum, dass es nicht anwendbar sei. Sie begründeten ihre Auffassung damit, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle und Finanzgerichte nicht an BMF-Schreiben gebunden sind.

Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 ist eines der wenigen, das eine bürgerfreundliche Regelung enthält. Möchten Sie dieses Schreiben anwenden, sollten Sie mit dem Finanzamt nicht vor dem Finanzgericht streiten, da die Richter das BMF-Schreiben per se nicht anwenden wollen. Die Folge wäre, dass der Ertrag aus dem Forderungsverzicht in voller Höhe zu versteuern wäre.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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