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Veräußerungsgeschäft: Kaufpreisveränderungen als rückwirkende Ereignisse

Einer der wichtigsten Grundsätze im deutschen Steuerrecht lautet: Rechtsfrieden vor Rechtssicherheit. Daher dürfen Steuerbescheide auch nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen nachträglich geändert werden (z.B. innerhalb von vier Wochen aufgrund eines schriftlichen Einspruchs).

Über diesen Grundsatz stritt kürzlich eine Kapitalgesellschaft, die ihre 100%ige Tochterkapitalgesellschaft im Jahr 2006 veräußert hatte. Denn 2007 erhöhte sich der Veräußerungserlös aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs. Es stellte sich nun die Frage, ob die Kaufpreiserhöhung im Jahr 2007 zu berücksichtigen oder ob der Körperschaftsteuerbescheid 2006 rückwirkend zu ändern ist.

Grundsätzlich werden bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Geschäftsvorfälle in demjenigen Wirtschaftsjahr versteuert, in dem sie eintreten; hier in 2007. Die Kölner Richter bestimmten jedoch, dass steuerliche Einmalvorgänge, wie zum Beispiel die Veräußerung von Beteiligungen, durch nachträgliche Änderungen auch rückwirkend berücksichtigt werden können. Sie entschieden deshalb, dass die 2007 eingetretene Kaufpreiserhöhung durch eine Steuerbescheidkorrektur im Jahr 2006 rückwirkend zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Dasselbe würde beispielsweise auch bei einer Betriebsveräußerung durch eine natürliche Person gelten. Würde sich hier der Kaufpreis nachträglich ändern, müsste dies in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Betrieb veräußert wurde. Eine Verjährung tritt erst vier Jahre nach dem Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ein.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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