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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann wird fehlerhaft berechneter Arbeitslohn besteuert?

In einem aktuell entschiedenen Fall des Finanzgerichts Niedersachsen waren insbesondere drei Fragen strittig:

  1. Handelt es sich bei fehlerhaft berechnetem Arbeitslohn (hier: Tantiemen und Urlaubsgeld) eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der von seiner GmbH als Arbeitgeber zurückgefordert wird, um Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses?
  2. Zu welchem Zeitpunkt kann der Abfluss der überzahlten Beträge steuermindernd berücksichtigt werden?
  3. Ist eine Korrektur auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich?

Das Gericht entschied, dass überzahlte und somit rückforderungsbelastete Tantiemen und Urlaubsgelder zunächst einmal im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zahlt anschließend ein Arbeitnehmer seinen erhaltenen und der Lohnsteuer unterlegenen Arbeitslohn wieder zurück, gilt das früher gezahlte Gehalt als weiterhin zugeflossen. Als Folge hieraus werden die später zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten berücksichtigt.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Das spielt insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber einem Gesellschafter oder Verbuchungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto noch keinen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer bewirken können. Hierzu müssen die Gelder fließen.

Rückzahlungen oder Rückbelastungen stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Vielmehr ist dem Umstand der Rückzahlung durch eine Korrektur im Rückzahlungs- bzw. Rückbelastungsjahr Rechnung zu tragen. Das kann die negative Folge haben, dass  keine Steuerminderungsbeträge berücksichtigt werden können, wenn der eigentlich zu ändernde Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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