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Treuhandmodell: Steuerliche Behandlung der Umwandlung einer GmbH in eine KG

Treuhandverhältnisse werden in der Praxis oft dazu genutzt, die wahren Beteiligungsstrukturen an einer Gesellschaft zu verschleiern. Rein zivilrechtlich funktioniert das auch und fremde Dritte können nicht erkennen, wer an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt ist. Steuerrechtlich haben Treuhandverhältnisse jedoch keine Bedeutung, da das Finanzamt den Treugeber als Anteilseigner behandelt. Im Extremfall führt dies sogar dazu, dass es eine Gesellschaft nicht anerkennt.

Beispiel: Die M-GmbH hält - unmittelbar - 99 % an der T-KG. 1 % hält sie als Treugeberin über die S-GmbH, die die Anteile damit treuhänderisch für die M-GmbH hält.

Zivilrechtlich besteht die T-KG, da mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind. Steuerrechtlich ist aber nur ein Gesellschafter (M-GmbH) vorhanden, die Existenz der T-KG wird deshalb verneint, da eine Personengesellschaft sich mindestens aus zwei Gesellschaftern zusammensetzt. Folglich wird der Betrieb, den die T-KG innehat, steuerlich der M-GmbH zugerechnet.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich jetzt mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn die T-KG vorher eine - steuerlich anzuerkennende - GmbH gewesen ist und in eine KG umgewandelt wird. Anhand eines ausführlichen Beispiels stellt sie anschaulich dar, dass dann sämtliche in der GmbH vorhandenen stillen Reserven aufzudecken sind.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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