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Verlustabzug: DStV nimmt zu Entwurf des BMF-Schreibens zu Verlustabzug Stellung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte am 15.04.2014 einen Entwurf für ein aktuelles Schreiben zum Verlustuntergang, der unter anderem dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt worden war. Der DStV bemängelt dabei im Wesentlichen die nicht korrekte Umsetzung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zum unterjährigen Verlustausgleich.

Beispiel: Die A-GmbH hat zum 31.12.2013 einen Körperschaftsteuer-Verlustvortrag von 100.000 EUR. Zum 01.05.2014 werden alle Anteile an der A-GmbH an einen Erwerber verkauft. Im Jahr 2014 erzielte die A-GmbH einen Gewinn von 60.000 EUR, wobei sich auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 anteilig ein Gewinn von 10.000 EUR ergibt. Durch den Verkauf aller Anteile zum 01.05.2014 entfällt grundsätzlich der Verlustvortrag zum 31.12.2013. Allerdings darf er noch mit Gewinnen, die bis zum Übertragungsstichtag entstanden sind, verrechnet werden.

Nach Meinung der Finanzverwaltung muss der im Jahr 2014 noch mit dem Verlustvortrag zum 31.12.2013 zu verrechnende Gewinn durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ermittelt werden (hier: 10.000 EUR).

Laut DStV bietet das hierzu ergangene Urteil jedoch keine Grundlage für diese Auslegung. Vielmehr ließ der BFH die Aufteilungsmöglichkeit offen; mithin ist eine - wie ursprünglich von der Finanzverwaltung ebenfalls ermöglichte - zeitanteilige Aufteilung machbar. Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass ein Gewinn in Höhe von 60.000 EUR x 4/12 = 20.000 EUR verrechnet werden dürfte. Folglich würden im Jahr 2014 nur noch 40.000 EUR versteuert werden müssen, statt wie von der Finanzverwaltung errechnet 50.000 EUR.

Hinweis: Aufgrund der Auffassung der Finanzverwaltung ergäbe sich zudem ein erhöhter Kostenaufwand, da eigens für die Ermittlung der Verlustverrechnung auf den Übertragungsstichtag ein Zwischenabschluss aufgestellt werden müsste.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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