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Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundsätze zur Erdienbarkeit gelten auch für die Erhöhung der Pensionszusage
Nach wie vor stellt die Pension oft den größten Anteil der Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern dar. Um die Zuführung zur Pensionsrückstellung in der Ansammlungsphase steuermindernd geltend machen zu können, müssen jedoch zahlreiche Hürden genommen werden.
Mit einer bestimmten - der sogenannten Erdienbarkeit der Pensionszusage - haben sich die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) beschäftigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner langjährigen Rechtsprechung immer wieder geurteilt, dass sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pension (v)erdienen muss. Schließlich würde dies von einem fremden Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, auch verlangt werden.
Eine Pensionszusage, die erst innerhalb von drei Jahren vor Eintritt des Ruhestands erteilt wird, ist nicht anzuerkennen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss zwischen Eintritt und Zusage der Pension sogar ein Zeitraum von zehn Jahren liegen.
Die Richter des FG legten nun fest, dass diese - vom BFH entwickelten - Grundsätze auch für die Erhöhung einer Pensionszusage gelten. Im Urteilsfall bemaß sich eine Pension nach dem letzten Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Knapp zweieinhalb Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wurde sein Gehalt um 41,5 % erhöht, dementsprechend sollte sein Pensionsanspruch ebenfalls um diesen Betrag aufgestockt werden. Aufgrund der jetzt geltenden Grundsätze wertete das FG dies als verdeckte Gewinnausschüttung.
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