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Verdeckte Gewinnausschüttung: Risikogeschäfte zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH
Oft versuchen Unternehmer ihre Gewinnspanne nicht nur durch operatives Handeln (Kerngeschäft) zu vergrößern, sondern darüber hinaus auch durch spekulative Finanzinvestitionen zu maximieren. Dieser Praxis bedienen sich neben großen DAX-Konzernen auch Unternehmen des deutschen Mittelstands, insbesondere die mit der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Denn nach Ansicht vieler Geschäftsführer bietet es sich an, ihre Kapitalgesellschaft in diese Spekulationsobjekte einzubeziehen.
Dass das aber nicht immer zielführend ist, bekam nun eine GmbH vor dem Finanzgericht München zu spüren. Sie gewährte ihrem (mittelbar) alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer im Veranlagungszeitraum 2001 fünf Darlehen in der Währung Yen. Weitere folgten in den Jahren 2002 bis 2005. Sicherheiten wurden seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht bereitgestellt; er verwendete die Darlehensgelder zum Erwerb von privaten Kapitalanlagen bzw. privaten Mietimmobilien. Allerdings hielt er die Mittel nicht in Yen, sondern konvertierte sie in andere Währungen. Später (im Jahr 2006) zahlte er die Darlehen in Euro zurück.
Da der Yen gegenüber dem Euro in den Jahren 2000 bis 2006 deutlich an Wert verloren hatte, machte der Gesellschafter-Geschäftsführer zulasten seiner GmbH - steuerfreie - Gewinne aus Finanzspekulationen, weil er weniger Wert zurückzahlen musste, als er bekommen hatte.
Den Verlust, den die GmbH dadurch erwirtschaftet hatte, beurteilte die Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung. Laut Finanzgericht München zu Recht. Folge war, dass die mit der Spekulation verbundenen Verluste auf Ebene der GmbH nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden durften.
Hinweis: Vorsicht! Bei risikoreichen Geschäften besteht auch eine strafrechtliche Gefahr. Denn wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein (zu) risikobehaftetes Geschäft für die GmbH abschließt und von diesem profitiert, könnte ihm das als strafbare Untreue ausgelegt werden. Wann ein Geschäft zu risikoreich ist, muss im Einzelfall überprüft werden.
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