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Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Besonderheiten beim beschränkten Verlustausgleich
Sind Sie Kommanditist? Dann kennen Sie bestimmt die Regelung zum beschränkten Verlustausgleich (bekannt auch unter dem Kürzel 15a): Bestimmte Steuersparmodelle wurden vor nicht allzu langer Zeit nur entwickelt, um Verluste zu generieren. Denn die Verluste minderten auch die Steuern aus anderen Einkunftsquellen. Daher wurde diesen Modellen durch die Verlustausgleichsbeschränkung für Kommanditisten ein Riegel vorgeschoben. Der Verlust einer Kommanditgesellschaft kann seitdem nur noch dann unbeschränkt von anderen Einkunftsarten abgezogen werden, wenn das Kapitalkonto noch positiv ist - wenn also Gewinne erwirtschaftet und nicht entnommen worden sind.
In einem Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden hat, ging es um eine besondere Gesellschaftsform: eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. (Üblicherweise erwirtschaftet eine KG gewerbliche Einkünfte. Als vermögensverwaltende KG hat sie jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.)
- Zum Jahresende vor dem Streitjahr war ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Er wurde gesondert festgestellt und konnte nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, da die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits negativ waren.
- Im Streitjahr selbst veräußerte die KG eine Immobilie und erhielt dadurch einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Gewinn, der ja nicht aus Vermietung und Verpachtung stammte, ohne Verrechnung mit den vorher entstandenen Verlusten der KG versteuert werden muss. Das FG vertrat jedoch eine andere Auffassung: Zwar lagen zwei unterschiedliche Einkunftsarten vor, jedoch handelte es sich um eine vermögensverwaltende KG. Noch dazu war der Veräußerungsgewinn aufgrund der Beteiligung der Kommanditisten an der KG entstanden. Eine Verrechnung musste demnach zugelassen werden.
Hinweis: Das Urteil ist auch deshalb zu begrüßen, weil es das veräußerte Grundstück war, das vorher den Verlust verursacht hatte. Ohne den Richterspruch wäre der Verlust nicht steuermindernd anerkannt worden, während der Gewinn die Steuer erhöht hätte. Mit der Revision bekommt der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, diese Rechtsauffassung zu bestätigen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |