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Verdeckte Gewinnausschüttung: Nicht unter Kosten an den Geschäftsführer vermieten!
Oftmals erwerben mittelständische Kapitalgesellschaften die Privathäuser ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, um diese sodann an die selbigen zu vermieten. Dabei sollten sie strikt auf ein angemessenes Mietentgelt achten.
In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Köln (FG) geführten Prozess vermietete eine GmbH ihrer Geschäftsführerin unter anderem eine luxuriöse Immobilie mit einer Wohnfläche von 244 qm, angrenzenden Nutzflächen von 217 qm und einem Schwimmbad zur privaten Nutzung. Als Mietentgelt vereinbarte die Geschäftsführerin mit ihrer GmbH die nach dem örtlichen Mietspiegel übliche Miete. Doch übersah sie hierbei, dass dieser Maßstab in diesem Fall unzureichend war. Denn bei besonders ausgestatteten Immobilien, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter vermietet, gilt für die Finanzverwaltung einzig die sogenannte Kostenmiete als fremdüblich.
Hinweis: Bei einer Kostenmiete handelt es sich um eine Miete, die auf den von der Immobilie tatsächlich verursachten Kosten basiert (wie Abschreibung und Unterhalt). Hinzu kommt ein Gewinnaufschlag in Höhe einer angemessenen Kapitalverzinsung.
Da die so berechnete Kostenmiete im Urteilsfall deutlich höher ausfiel als die übliche Marktmiete, schlugen die Richter des FG auf den Gewinn der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen auf.
Hinweis: Von einer besonders luxuriösen Immobilie im vorgenannten Sinne geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Wohnfläche 250 qm übersteigt oder eine Schwimmhalle vorhanden ist.
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