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GmbH-Ausschüttung: Antrag auf alternative Versteuerung rechtzeitig abgeben!
Sie wissen sicherlich, dass die Ausschüttungen einer GmbH der Abgeltungsteuer unterliegen. Es gibt lediglich zwei Situationen, in denen ausnahmsweise eine andere Besteuerung vorgenommen werden kann. Kann - denn die Ausnahme muss beantragt werden.
Genau an diesem Punkt scheiterte kürzlich eine GmbH-Gesellschafterin, die eine verdeckte Gewinnausschüttung von ca. 625.000 EUR von der Gesellschaft erhalten hatte. Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind:
- eine mindestens 25%ige Beteiligung an der GmbH oder
- eine mindestens 1%ige Beteiligung mit gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die GmbH.
Da die Gesellschafterin mit ihrer 90%igen Beteiligungsquote die Voraussetzung erfüllt hatte, hätte ihr Antrag eigentlich Erfolg haben müssen. Aber sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster (FG) verwehrten ihr die Ausnahmeregelung. Denn der Antrag hätte spätestens zusammen mit der Steuererklärung vorliegen müssen - was nicht der Fall war. Und da diese Handlungsfrist zugleich auch eine Ausschlussfrist ist, hatte die verspätete Gesellschafterin keine Chance mehr. Ihren Versuch, den Antrag als Berichtigung und die zuvor abgegebene Steuererklärung dementsprechend als noch gar nicht "richtig" vorliegend zu werten, lehnte das FG ebenfalls ab.
Für die Gesellschafterin hatte dieses Urteil handfeste Konsequenzen: Denn die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, also die Versteuerung von nur 60 % der verdeckten Gewinnausschüttung, wäre für sie deutlich vorteilhafter gewesen als die Abgeltungsteuer.
Hinweis: An den beschriebenen Antrag ist man fünf Jahre gebunden. Ob er auch Ihnen Vorteile bringt, lässt sich nur bei einer genaueren Steuerplanung ermitteln. Wir werden Sie gegebenenfalls im Rahmen Ihrer Steuererklärung auf diese Möglichkeit und ihre Konsequenzen hinweisen.
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