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Zinsloses Darlehen: Ist der Aufwand aus dem Verbrauch des Nutzungsvorteils als Betriebsausgabe abziehbar?

Häufig sind mehrere Kapitalgesellschaften in einer Unternehmensgruppe miteinander verflochten - sowohl gesellschaftsrechtlich als auch wirtschaftlich. In der Regel bildet eine Kapitalgesellschaft die (Konzern-)Spitze; unter ihr sind dann mehrere Tochterkapitalgesellschaften angesiedelt.

Naturgemäß sind die Tochtergesellschaften unterschiedlich stark mit Kapital ausgestattet. Liquiditäts- bzw. Kapitalengpässe werden oftmals durch untereinander gewährte Darlehen gesteuert. Dabei werden sie manchmal auch unverzinslich untereinander gewährt, was steuerlich zu relativ komplexen Folgen führt.

Beispiel: Eine Muttergesellschaft (M-GmbH) hat zwei Tochterkapitalgesellschaften (T-GmbH 1 und T-GmbH 2). Die T-GmbH 1 gewährt der T-GmbH 2 ein unverzinsliches Darlehen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Dreiecksfall. Da beide Gesellschaften Töchter der M-GmbH sind, wird unterstellt, dass letztere das Darlehen von der T-GmbH 1 bekommen und an die T-GmbH 2 weitergereicht hat. Diese "Durchreichung des Darlehens" führt bei der M-GmbH einerseits zu einem fingierten Zinsertrag und andererseits zu einem fingierten Zinsaufwand.

Der fingierte Zinsertrag stellt bei der M-GmbH einen Beteiligungsertrag aus einer verdeckten Gewinnausschüttung dar, während der fingierte Zinsaufwand als Nutzungsverbrauch einen Aufwand darstellt. In einem aktuellen Urteilsfall stellte sich jetzt die Frage, ob der Aufwand aus dem Nutzungsverbrauch (fingierter Zinsaufwand) als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Dies bejahten die Richter des Bundesfinanzhofs - allerdings nur für Aufwände ab dem Veranlagungszeitraum 2004.

Hinweis: Bis einschließlich 2003 war der fingierte Zinsaufwand aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung nicht abziehbar. Diese Vorschrift wurde jedoch zum Veranlagungszeitraum 2004 für Kapitalgesellschaften abgeschafft.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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