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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Vorgebliche Ehegatten-GbR: Steuerliche Anerkennung von Aktienübertragungen

Ist eine natürliche Person beherrschender Gesellschafter einer GmbH, kann sie grundsätzlich die verschiedensten Verträge (z.B. Miet- oder Kaufverträge) mit der GmbH abschließen, da letztere eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Diesen Umstand wollte ein Gesellschafter nutzen, indem er Aktien einer AG, an der er neben seiner Frau beteiligt war, an eine ihm allein gehörende GmbH veräußerte.

Damit beabsichtigte er, seit dem Erwerb der Aktien eingetretene Kursverluste zu realisieren, um sie mit seinen übrigen Einkünften verrechnen zu können. Leider machten ihm die Richter des Finanzgerichts München (FG) dabei einen Strich durch die Rechnung, denn sie bezweifelten die zivilrechtliche Wirksamkeit und die Ernsthaftigkeit der Aktienübertragung.

Im konkreten Fall trug der Kläger vor, er habe die Aktien gemeinsam mit seiner Frau erworben, mit ihr also eine "Erwerber-GbR" gebildet. In dem Kaufvertrag, der der Veräußerung der Aktien an die GmbH zugrunde lag, traten die Eheleute jedoch nicht als GbR auf, sondern als jeweils einzelne natürliche Personen. Im Übrigen hatte die GmbH den Erwerb der Aktien nicht richtig gebucht, da nicht alle erworbenen Aktien aktiviert wurden. Folglich erkannte das FG die Verluste in der Einkommensteuererklärung nicht an.

Hinweis: Wenn Sie Wirtschaftsgüter gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner erwerben, müssen Sie bei einer Veräußerung darauf achten, dass Sie diese auch gemeinsam veräußern. Eine Veräußerung "im Alleingang" ist nicht möglich, da nicht Sie, sondern die GbR Eigentümerin der Wirtschaftsgüter ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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