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Musterverfahren: Fortgeltung der alten KSt-Erhöhungsregelung für Wohnungsunternehmen
Der Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hin zum Halbeinkünfteverfahren - inzwischen Teileinkünfteverfahren - hat bereits im Jahr 2001 stattgefunden. Allerdings wirkt er sich noch bis heute aus. So bereitet insbesondere die Körperschaftsteuererhöhung einigen Unternehmen noch immer Bauchschmerzen.
Das gilt besonders für sogenannte "Wohnungsunternehmen", also Unternehmen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vermögensverwaltung von Privatwohnungen ist (in der Regel handelt es sich hierbei um Wohnungsgenossenschaften). Bis 1989 waren diese durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Das Anrechnungsverfahren sah dann jedoch vor, dass die Ausschüttung bisher steuerfrei im Unternehmen belassener Gewinne zu einer Nachversteuerung mit Körperschaftsteuer führt.
Die Folge war, dass die - nunmehr steuerpflichtigen - Wohnungsunternehmen ihre teilweise hohen Gewinne nicht ausgeschüttet haben. Im Jahr 2008 wurde ihnen das jedoch zum Verhängnis; denn der Getzgeber regelte, dass die in den Unternehmen schlummernde latente Steuerlast unabhängig von etwaigen Ausschüttungen nachzuversteuern war.
Nur soweit die öffentliche Hand oder eine gemeinnützige Körperschaft zu mindestens 50 % an dem Wohnungsunternehmen beteiligt ist, darf auf Antrag noch das ausschüttungsabhängige System angewendet werden. Diejenigen Wohnungsunternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllten und somit pauschal zur Nachversteuerung herangezogen wurden, haben gegen diese Besteuerung Einspruch eingelegt.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist nun mit aktueller Kurzinformation darauf hin, dass zwischenzeitlich für diesen Fall beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren geführt wird. Einsprüche von Wohnungsunternehmen, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen per Gesetz bis zu dessen Entscheidung.
Hinweis: Sollten Sie sich als betroffenes Wohnungsunternehmen auf dieses Verfahren berufen, müssen Sie die strittige Steuer zunächst zahlen. Denn die OFD hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Allerdings erhalten Sie die Steuer im Fall eines positiven Bescheids nicht nur zurück, sondern darüber hinaus auch 6 % Zinsen pro Jahr, beginnend 15 Monate nach Ende des betreffenden Jahres.
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