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Privatnutzung des Firmenwagens: Kann der 1-%-Betrag um 20 % gekürzt werden?

Auf die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den GmbH-Geschäftsführer fällt neben Lohn- auch Umsatzsteuer an. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Während die Privatnutzung beim (angestellten) Geschäftsführer als geldwerter Vorteil und im Leistungsaustausch zu Buche schlägt, muss der Unternehmer die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Besteuerung in beiden Fällen nach der sogenannten 1-%-Regelung erfolgt. 

Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH nutzt seinen Firmenwagen auch für private Fahrten. Die Besteuerung der Privatnutzung bei der Umsatzsteuer erfolgt pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Neuwagenlistenpreises von 59.500 EUR. Hierzu wird aus (1 % von 59.500 EUR =) 595 EUR die Umsatzsteuer von 19 % herausgerechnet. Das ergibt (595 EUR / 119 x 19 =) 95 EUR.

Dies entspricht der gängigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber verkündet, dass die pauschale Berechnung so möglicherweise nicht richtig ist: Sofern die GmbH das Fahrzeug unentgeltlich an den Geschäftsführer überlässt, kann der 1-%-Betrag nach Ansicht der Richter um 20 % gekürzt werden. Das wäre von Vorteil, da sich insoweit die Umsatzsteuer reduzieren würde. Allerdings hat der BFH offengelassen, an welchem Punkt der Rechnung genau dieser 20%ige Abschlag vorgenommen werden soll.

Hinweis: Weitere Feststellungen wird nun das Finanzgericht als Gericht der ersten Instanz treffen müssen. Die Entscheidung aus dem anschließenden Verfahren bleibt also mit Spannung abzuwarten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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