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Pensionszusage: Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung
Pensionszusagen bilden bei Gesellschafter-Geschäftsführern mittelständischer Kapitalgesellschaften häufig den wesentlichen Bestandteil ihrer Altersvorsorge. Nichtsdestotrotz koppelt die Finanzverwaltung diese an zahlreiche Voraussetzungen. Eine - wenn nicht die wichtigste - ist, dass die Pension "erdienbar" sein muss. Das bedeutet, der Gesellschafter-Geschäftsführer muss sich seinen Pensionsanspruch (v)erdienen. Dazu müssen zwischem dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem Beginn der Auszahlung mindestens zehn Jahre liegen.
Demgegenüber steht das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge. Danach unterliegt ein Pensionsanspruch aus einer Entgeltumwandlung der Unverfallbarkeit. Für den Fall also, dass eine Pensionszusage mittels einer Entgeltumwandlung finanziert ist, entsteht ein Widerspruch zwischen Finanzamt und Zivilrecht.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen beharrt allerdings auf der Voraussetzung des Erdienungszeitraums und stützt ihre Auffassung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Pensionszusage durch eine Entgeltumwandlung - das heißt durch den Arbeitnehmer - oder durch den Arbeitgeber (allein) finanziert wird.
Hinweis: Da Finanzverwaltung und BFH hier übereinstimmen, sollten auch Sie den Zehnjahreszeitraum berücksichtigen. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen:
- Eine Pensionszusage ist nach Meinung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung in keinem Fall mehr erdienbar, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wird.
- Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Anteil weniger als 50 %) ist eine Pensionszusage auch dann nicht mehr erdienbar, wenn die Restdienstzeit zwar mindestens drei Jahre, die Betriebszugehörigkeit aber weniger als zwölf Jahre beträgt.
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