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Kosten der GmbH-Beteiligung: Werbungskostenabzug auch bei mittelbarer Tätigkeit für die GmbH
Bei Verbindungen zu und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stoßen die Steuergesetze häufig an ihre Grenzen und müssen interpretiert werden. So auch bei dem folgenden komplizierten Fall: Der Kläger war Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, die unter anderem mit einer Unterbeteiligung eine Organschaft gebildet hatte. Die Unterbeteiligung - eine GmbH - musste ihren gesamten Gewinn an die Beteiligungsgesellschaft abführen. Im Verlustfall wäre Letztere im Gegenzug ausgleichspflichtig gewesen. Sämtliche Geschäftsführungsbefugnisse der Unterbeteiligung waren ebenfalls an die Beteiligungsgesellschaft gegangen. Ausgeführt wurden die Geschäftsführungstätigkeiten durch den Kläger, der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft war.
Der Geschäftsführer war zudem zu 5,75 % an der Unterbeteiligung beteiligt. Ausschüttungen oder Ähnliches konnte er aufgrund der Organschaft mit der Beteiligungsgesellschaft zwar nicht erwarten. Bei einer Beteiligung über 1 % und unter 25 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft besteht aber prinzipiell die Möglichkeit, die Ausschüttungen aus der Gesellschaft nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Das ist unter anderem dann vorteilhaft, wenn im Zusammenhang mit der Beteiligung nur Kosten entstehen. Bei Anwendung der Abgeltungsteuer wäre der Werbungskostenabzug nämlich auf 801 EUR begrenzt. Bei der tariflichen Besteuerung gibt es dagegen keine solche Begrenzung.
Der Geschäftsführer hatte für den Erwerb seiner Beteiligung ein Darlehen aufgenommen, welches über 10.000 EUR Zinsaufwendungen verursacht hatte. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Nach Auffassung des Finanzamts war er aber nur mittelbar - über die Beteiligungsgesellschaft - an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Daher versagte es dem Geschäftsführer den Abzug.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen sieht die Anwendung der tariflichen Besteuerung durch das Gesetz gedeckt. Denn hier ist nicht ausdrücklich aufgeführt, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, für die der Steuerpflichtige beruflich tätig ist, mittelbar oder unmittelbar sein muss. Zumindest im Fall einer Organschaft muss die tarifliche Besteuerung also zulässig sein. Somit konnte der Kläger im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens 60 % der Werbungskosten geltend machen.
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