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Doppelbesteuerungsabkommen: Dividenden aus Frankreich sind in voller Höhe steuerfrei

Ausschüttungen, die eine (Tochter-)Kapitalgesellschaft an die (Mutter-)Kapitalgesellschaft zahlt, sind nach deutschem Körperschaftsteuerrecht zu 95 % steuerfrei. Dies ergibt sich aus dem Körperschaftsteuergesetz, welches regelt:

  1. Die Dividende ist zu 100 % steuerfrei.
  2. Davon gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Sofern eine Mutterkapitalgesellschaft eine Dividende von einer französischen Tochterkapitalgesellschaft erhält, an der sie zu mindestens 10 % beteiligt ist, ist neben der körperschaftsteuerlichen Regelung aber eine weitere Befreiungsvorschrift des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen. Laut dieser kommt es nicht zu dem negativen Effekt der pauschalen Hinzurechnung von 5 %, weshalb die Dividende aus dem Ausland per Saldo zu 100 % steuerfrei ist.

Es wurde kürzlich diskutiert, welche der Vorschriften in solch einem Fall greift, ob also von einer 95%igen oder von einer 100%igen Steuerfreiheit auszugehen ist.

Laut der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin ist innerhalb der Finanzverwaltung der Konsenz gefunden worden, dass die Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens Vorrang hat, so dass die Dividende in einem solchen grenzüberschreitenden Fall in voller Höhe steuerfrei ist.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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