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Unternehmensumwandlung: Rechtzeitige Stellung des Buchwertantrags
Die Veränderung von Rahmenbedingungen im Leben eines Unternehmers erfordert häufig auch eine Veränderung des Unternehmens - oder jedenfalls seiner Rechtsform.
So lassen sich beispielsweise in der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge Steuern sparen, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Zudem wird so die persönliche Haftung begrenzt. Allerdings sind mit diesen Vorteilen auch hohe formelle Auflagen verbunden. Insbesondere muss ein "Antrag auf Fortführung der Buchwerte" gestellt werden, da ansonsten im Zeitpunkt der Umwandlung alle im Unternehmen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Der Antrag ist nicht nur beim richtigen Finanzamt (was je nach Umwandlungsart variiert), sondern vor allem rechtzeitig zu stellen - laut Gesetz "spätestens bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz".
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist darunter allerdings nicht die Bilanz zu verstehen, die regelmäßig der Steuererklärung beizufügen ist. Vielmehr handele es sich um eine separate Bilanz, die den Wert festlegt, zu dem das Unternehmen umgewandelt wird. Diese kann auch noch Jahre nach der Umwandlung eingereicht werden, weshalb der Antrag in der Praxis grundsätzlich rechtzeitig gestellt wird.
Die Richter des Finanzgerichts München (FG) vertreten allerdings überraschend die gegenteilige Auffassung, dass unter der "steuerlichen Schlussbilanz" einzig diejenige zu verstehen ist, die mit der Steuererklärung eingereicht wird.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Richter des BFH die Auffassung des FG teilen.
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