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Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch beim faktischen Geschäftsführer können SFN-Zuschläge nicht steuerfrei gezahlt werden
Unter sogenannten SFN-Zuschlägen versteht man Aufstockungen des Stundenlohns von Arbeitnehmern für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Diese Zuschläge können in gewissem Umfang als steuerfreier Arbeitslohn behandelt werden. Allerdings gilt dies nicht für Zuschläge, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden; denn nach Meinung der Rechtsprechung sei es für diesen durchaus üblich, seine Aufgaben auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten wahrzunehmen. Er sei aufgrund seiner Gesellschafterstellung daran interessiert.
In einem zu Beginn des Jahres entschiedenen Fall betrieb eine GmbH eine Diskothek. Gesellschafter der Diskothek waren eine 70-jährige Dame und ihr 40 Jahre alter Sohn. Zur Geschäftsführerin war laut Vertrag und Handelsregister ausschließlich die ältere Dame bestellt. Tatsächlich kümmerte sich der Sohn im Wesentlichen um die Belange der Diskothek und war daher auch häufig bei Nachtveranstaltungen zugegen. Da er ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der GmbH hatte, zahlte ihm diese für seine Tätigkeit, genauso wie den anderen Angestellten auch, steuerfreie SFN-Zuschläge.
Die Betriebsprüfung allerdings erkannte dies beim Sohn nicht an und behandelte die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das Argument, er sei schließlich nicht Geschäftsführer, ließen die Richter des Finanzgerichts Münster nicht gelten. Bei dem Sohn handele es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um einen faktischen Geschäftsführer, da er als Gesellschafter und Sohn der Gesellschafter-Geschäftsführerin eine herausragende Rolle in der Firma innehabe.
Hinweis: Um bei einer Betriebsprüfung böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, sich als Gesellschafter-Geschäftsführer keine sogenannten SFN-Zuschläge auszuzahlen, da diese nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.
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