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Verdeckte Gewinnausschüttung: Ist § 32a KStG teilweise verfassungswidrig?
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ein kaum vermeidbares Übel für Gesellschafter-Geschäftsführer. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft auf der einen und dem Gesellschafter(-Geschäftsführer) auf der anderen Seite müssen exakt den Preis treffen, den die Finanzverwaltung für zutreffend hält. So ist es insbesondere für Miet-, Kauf- oder Anstellungsverträge sehr schwierig, den korrekten Betrag zu ermitteln.
Hinzu kommt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nicht nur bei der Gesellschaft zu einer Versteuerung führen; als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind diese genauso wie beschlossene Dividenden beim Gesellschafter zu erfassen. In der Vergangenheit konnte der Betriebsprüfer aber oftmals keine Mehrsteuern mehr beim Gesellschafter einfordern, da die Steuerfestsetzungen von natürlichen Personen in der Regel schneller verjähren als die Steuerfestsetzungen von Gesellschaften.
Um diesen Missstand zu beseitigen, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2006 die Korrekturvorschrift des § 32a Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach können Steuerfestsetzungen beim Gesellschafter noch geändert werden, wenn bei der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt wird - und zwar auch dann, wenn die Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters schon lange verjährt ist.
Doch zumindest einen kleinen Anlass zur Hoffnung gibt ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln. Das hat nämlich entschieden, dass eine Korrektur nach § 32a KStG verfassungswidrig sein könnte, wenn die Steuerfestsetzung des Gesellschafters vor dem 19.12.2006 verjährt ist. Nach Meinung der Richter entfaltet die Korrekturvorschrift eine sogenannte echte Rückwirkung, die grundsätzlich verboten ist.
Hinweis: Die Entscheidung obliegt den Richtern des Bundesverfassungsgerichts, dort ist das Verfahren jetzt anhängig.
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