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Gewerbesteuer: Satzungszweck schadet nicht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können bei der Gewerbesteuer statt einer pauschalen auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber eingeführt, damit gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die ihre Erträge nur aus der Nutzung und Verwaltung ihres Grundbesitzes erzielen, nicht schlechter gestellt werden als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die der gleichen Tätigkeit nachgehen. Sofern sie allerdings in einem kurzen Zeitraum (in der Regel innerhalb von fünf Jahren) mehr als drei Objekte veräußern (Dreiobjektgrenze), geht der Gesetzgeber von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und die Begünstigung entfällt.
Eine GmbH hatte in ihrer Satzung neben dem Erwerb von Grundbesitz sowie der Vermietung und Verwaltung auch die Veräußerung von Grundbesitz verankert. Dieser Tätigkeit ging sie seit 2003 nach. In den Jahren 2003 bis 2009 verkaufte sie zwei zuvor erworbene Grundstücke. Daneben hielt die GmbH Beteiligungen - unter anderem an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Nach einer Betriebsprüfung wurde ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Jahr 2003 versagt. Zwar waren erst zwei Grundstücke verkauft worden, aber nach Ansicht des Finanzamts war der Schritt von der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel aufgrund der Satzung trotzdem schon getan.
Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage der GmbH gegen diese Einschätzung recht: Einer GmbH kann nicht die erweiterte Kürzung versagt werden, nur weil in ihrer Satzung steht, dass Grundstücke veräußert werden dürfen. Auch die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG spricht nach Ansicht des FG - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - nicht dagegen.
In der Satzung steht zwar, dass Grundstücke veräußert werden können, jedoch handelt es sich dabei um die vorher erworbenen und verwalteten Objekte. Dies ist ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung. Auch kommt es nicht darauf an, was in der Satzung niedergeschrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr, was die GmbH tatsächlich tut. Und im Urteilsfall wurden lediglich zwei Objekte veräußert, so dass die Dreiobjektgrenze noch nicht erreicht wurde.
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