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Verdeckte Gewinnausschüttung: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

Verträge sind einzuhalten, das wussten bereits die alten Römer. Dieser Grundsatz ist nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht zu beachten. Gerade im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH legen die Finanzbeamten und Richter hier einen besonders strengen Maßstab an.

In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) gehörten mehreren Gesellschaftern zusammen zwei (Schwester-)GmbHs. Einer dieser Gesellschaften gewährten sie Darlehen, die diese aufgrund der finanziellen Situation jedoch nicht bedienen konnte. Also verzichteten sie "gegen Besserungsschein" auf ihre Forderungen.

Nach der Formulierung des Besserungsscheins waren die Darlehen erst dann zu bedienen, wenn Gewinne entstanden, aus denen die Rückzahlung finanziert werden konnte.

Nachfolgend wurde die angeschlagene GmbH auf ihre Schwester, die über eine potente Bonität verfügte, verschmolzen. Da die aufnehmende Gesellschaft in der Lage war, die Darlehen zu bedienen, buchte sie die Darlehensverpflichtung aufgrund des Besserungsscheins in einem Jahr sofort in voller Höhe als Aufwand.

In dieser Aufwandsbuchung sahen die Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung, da gemäß dem Besserungsschein nur der Darlehensbetrag hätte gebucht werden dürfen, der dem handelsbilanziellen Gewinn entsprach. Die Richter des FG schlossen sich dieser Meinung an und betonten, dass die Darlehensverbindlichkeit keinesfalls in voller Höhe hätte passiviert werden dürfen, da Verpflichtungen, die nur aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen seien, (noch) keine wirtschaftliche Last darstellten.

Hinweis: Bei der Formulierung eines Besserungsscheins ist genau wie bei anderen Verträgen genauestens zu beachten, welche Folgen diese hat. Ist der Vertrag einmal geschlossen, muss er auch wörtlich eingehalten werden. Spätere Abweichungen führen in der Regel zu verdeckten Gewinnausschüttungen mit der Folge, dass Aufwandsbuchungen nicht steuermindernd wirken.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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