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Konzernverbund: Verdeckte Gewinnausschüttung durch die Teilnahme am Cash-Pooling
Haben sich mehrere Kapitalgesellschaften zu einem Konzern verbunden, vereinbaren sie untereinander oftmals ein sogenanntes Cash-Pooling. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich dabei um die Bündelung von Geldern, um den Fremdfinanzierungsbedarf (z.B. durch Darlehen einer Bank) zu reduzieren.
Beim Cash-Pooling stellen diejenigen Gesellschaften, die unterm Strich über Guthaben verfügen, denjenigen Gesellschaften, die Geld benötigen oder gar im Minus sind, ihre Gelder zur Verfügung. Dabei wird das Geld aber nicht physisch transferiert, vielmehr erfolgt die Zurverfügungstellung durch die Buchung auf gegenseitigen Verrechnungskonten.
Dass diese Verrechnungskonten als normale Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zu behandeln sind, urteilten die Richter des Finanzgerichts München. Warum das wichtig ist, lässt sich anhand des konkreten Urteilsfalls erklären: Dort hatte eine Enkelgesellschaft ihrer Großmuttergesellschaft ihr Guthaben auf dem Konto im Wege eines Cash-Pooling zur Verfügung gestellt, das heißt, die Enkelgesellschaft hatte gegenüber ihrer Großmuttergesellschaft eine Darlehensforderung.
Leider meldete die Großmuttergesellschaft kurze Zeit später Insolvenz an, so dass die Forderung der Enkelgesellschaft ausfiel und diese sie ausbuchte. Da die Forderung aber nicht besichert war, hielten die Richter die Darlehenshingabe für fremdunüblich und rechneten den Aufwand aus der Forderungsausbuchung als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn wieder hinzu.
So war die Enkelgesellschaft doppelt gestraft, denn einerseits bekam sie das Geld von der Großmuttergesellschaft nicht mehr zurück und andererseits durfte sie den Forderungsausfall nicht einmal gewinnmindernd berücksichtigen.
Hinweis: Um den letztgenannten Nachteil eines solchen Forderungsausfalls zu vermeiden, sollten Sie bei der Vereinbarung eines Cash-Pool in Ihrem Unternehmen stets darauf achten, dass Forderungen durch Sicherheiten abgedeckt sind.
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