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Bilanzierung: Teilwertaufholung für Anteile an Kapitalgesellschaften
In den Jahren 2001 bis 2004 gab es im Körperschaftsteuerrecht einige bedeutende Änderungen. Grund hierfür war die Einführung der Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen unter Kapitalgesellschaften. Ab 2001 waren Dividenden und Veräußerungsgewinne zunächst bei allen Körperschaften steuerfrei. Zum Veranlagungsjahr 2004 installierte der Gesetzgeber jedoch für Unternehmen der Kranken- und Lebensversicherungen eine Ausnahme von der Steuerfreiheit.
Danach sind Dividenden und Veräußerungsgewinne, die ein solches Unternehmen aus anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften erwirtschaftet, voll körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt auch und vor allem für Pensionskassen.
Eine Pensionskasse im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster nahm auf Anteile an Investmentfonds in den Jahren 2002 bis 2004 Teilwertabschreibungen vor. Aufgrund der Gesetzesänderung wirkten sich die Teilwertabschreibungen nur im Jahr 2004 steuermindernd aus.
Als sich der Wert der Fonds im Jahr 2005 wieder erholte, stellte sich die Frage, ob zunächst
- die Teilwertabschreibungen aus 2002 und 2003 rückabzuwickeln waren, mit der Folge, dass die Wertzuschreibungen steuerfrei waren, oder
- die Teilwertabschreibungen aus 2004 rückabzuwickeln waren, mit der Folge, dass die Wertzuschreibungen steuerpflichtig waren.
Natürlich begehrte die Klägerin die erste Variante und die Betriebsprüfung die zweite. Die Richter schlossen sich der Meinung der Betriebsprüfung an und stellten die Teilwertzuschreibungen - soweit sie das Jahr 2004 rückabwickelten - vorne an und betrachteten sie als steuerpflichtig.
Dieses Verfahren nennt man auch LiFo - last in first out. Die Richter hielten es für folgerichtig, Teilwertzuschreibungen immer zunächst innerhalb des jüngsten Systems rückabzuwickeln. Erst dann dürfen steuerfreie Teilwertzuschreibungen vorgenommen werden.
Hinweis: Diese Unterscheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Zuschreibungen ist allerdings pro Beteiligung vorzunehmen und darf nicht über alle Beteiligungen und Fonds hinweg einheitlich vorgenommen werden; das heißt, es ist für jede Beteiligung zu prüfen, wann die letzte Abschreibung erfolgt ist und ob diese steuerwirksam oder nicht steuerwirksam gewesen ist.
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