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Verlustuntergang: Wie sind stille Reserven zu ermitteln?
Endlich tut sich etwas: Während die Finanzgerichte die Steuerzahler in den letzten Jahren hinsichtlich der äußerst strittigen Regelungen des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Luft haben hängen lassen (die Vorschrift existiert immerhin schon seit 2008), überschlagen sich im Jahr 2017 die Ereignisse: Zuerst entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschrift teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Freude der Steuerzahler, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbergruppe (die den Verlust untergehen lässt) recht hoch sind und die Beweislast dafür beim Finanzamt liegt.
Daneben steht nun außerdem fest, dass sich der BFH mit der sogenannten Stille-Reserven-Klausel befassen muss. Nach dieser Regelung geht der Verlust einer Kapitalgesellschaft trotz Gesellschafterwechsels nicht unter, soweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor dem Finanzgericht Köln geführt. Im zugrundeliegenden Fall erhöhte eine GmbH ihr Stammkapital um 60 %. Der neue Gesellschafter musste dafür den Nennwert der Kapitalerhöhung zahlen. Durch den überwiegenden Gesellschafterwechsel ließ das Finanzamt den Verlust vollständig untergehen. Die GmbH als Klägerin machte dagegen geltend, dass die Gesellschaft über stille Reserven verfüge. Dafür ließ sie sich eigens von einem Wirtschaftsprüfer eine Unternehmensbewertung anfertigen.
Nach Meinung der Richter dürfe diese - aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts - jedoch nicht zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden; vielmehr komme es vorrangig auf den Kaufpreis für die Anteile an. Im vorliegenden Fall repräsentiert die Einzahlung des neuen Gesellschafters in das Stammkapital den Kaufpreis, da jede Umwandlung als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Da der neue Gesellschafter aber genau den Nennwert der Anteile in die Gesellschaft einzahlte und kein darüberhinausgehendes Aufgeld, ging das Gericht nicht von stillen Reserven aus, während durch die Unternehmensbewertung ein sechsstelliger Betrag ermittelt worden war.
Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Obwohl der Gesetzeswortlaut relativ eindeutig ist, erhofft sich die Klägerin eine fundierte Auseinandersetzung des BFH mit dem Fall. In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die stillen Reserven nicht auch durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden können.
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