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Immobilienfonds: Keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert
Vielleicht haben Sie es auch schon erlebt: Offene Immobilienfonds haben oft finanzielle Probleme und werden entweder vorübergehend "stillgelegt", das heißt vom Handel ausgesetzt, oder gar liquidiert. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, stellt sich folgerichtig die Frage, ob eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden darf.
Diese Frage stellte sich auch eine Kapitalgesellschaft (Bank), die verschiedene Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Betriebsvermögen hielt (genauer: im Umlaufvermögen). Die Fonds wurden zum entscheidungserheblichen Bilanzstichtag liquidiert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder neue Anteile ausgaben noch bestehende von ihren Anteilseignern gegen Entgelt zurücknahmen.
Die einzige Möglichkeit, die Anteile zu versilbern, bestand also darin, sie am freien Markt, das heißt an verschiedenen Börsen, zu verkaufen. Der Börsenkurs der Fondsanteile lag allerdings deutlich unter dem Rücknahmepreis, weshalb die Bank eine Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile durchführen wollte.
Weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht Münster ließen dies aber zu. Nach dem Dafürhalten der Richter bestand keine Abwertungsmöglichkeit auf den Zweitmarktwert, da sich der Wert der Fondsanteile durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten, bemesse.
Die - sowohl vom Bundesfinanzhof (BFH) als auch von der Finanzverwaltung akzeptierte - Abschreibungspraxis bei börsengehandelten Aktien, nach der stets auf den jeweiligen Kurs zum Bilanzstichtag abgeschrieben werden darf, sei auf offene Immobilienfonds, die an Börsen gehandelt werden, nicht übertragbar.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso sehen wird, denn nachvollziehbarerweise haben die Vertreter der Bank Revision eingelegt.
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