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Öffentliche Hand: Besteuerung nach der alten Rechtsauffassung

Öffentliche Körperschaften, insbesondere Länder, Kommunen und Städte, aber auch öffentlich-rechtliche Kirchen, sind bislang bei der Umsatzsteuer bevorzugt worden. Viele Leistungen der öffentlichen Hand unterliegen gar nicht der Umsatzsteuer, da es sich um rein hoheitliche Tätigkeiten handelt. Dies gilt zum Beispiel für die Arbeit der Polizei: Bußgelder, die sie einnimmt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Auch auf die für die Erteilung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses fällig werdende Gebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Schwierig wird es mitunter, wenn die öffentliche Hand wie ein privater Unternehmer am Markt tätig wird, denn hier kann es zu einer Konkurrenzsituation kommen. Deutlich wird das zum Beispiel im Bereich der Parkraumüberlassung. Hier sind auch private, umsatzsteuerpflichtige Anbieter tätig, wohingegen eine Kommune oftmals von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie Parkplätze überlässt. Es kommt dann darauf an, ob die Kommune hoheitlich tätig geworden ist, zum Beispiel durch die Aufstellung von Parkscheinautomaten. Privilegiert ist die öffentliche Hand auch bei Vermietungen, denn die Überlassung von Sporthallen ist im Regelfall umsatzsteuerpflichtig, wenn sie durch private Unternehmer erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Ungleichbehandlung gesehen und in diversen Urteilen gegen die öffentliche Hand entschieden. Danach sind zum Beispiel die genannten Vermietungsleistungen durch Kommunen ebenso umsatzsteuerpflichtig wie bei privaten Unternehmern. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben mitgeteilt, dass - entgegen der BFH-Rechtsprechung - die alte, für die öffentlichen Körperschaften günstige Rechtsaufassung auch weiterhin für alle Umsätze vor dem 01.01.2017 anwendbar ist.

Hinweis: Zum 01.01.2017 ist die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber aufgelöst worden. Seitdem müssen auch die beschriebenen Leistungen der öffentlichen Hand wie bei privaten Unternehmen versteuert werden.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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