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Umwandlung: Verlustrücktrag unmöglich?

Mit Umwandlungen lassen sich große Steuerbeträge sparen. Dies ist vom Gesetzgeber sogar gewollt, denn Unternehmen und Konzerne können heutzutage, auch im internationalen Kontext, nur erfolgreich sein, wenn sie flexibel sind und stetig auf den jeweiligen, sich verändernden Markt reagieren. Das erfordert oft auch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie zum Beispiel Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen.

Diese Umstrukturierungen macht grundsätzlich das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) möglich. Allerdings würde kein Konzern ernsthaft über eine Verschmelzung von Tochtergesellschaften nachdenken, wenn dabei höhere Steuern anfallen würden. Das UmwStG schafft hier Abhilfe. Danach sollen solche Verschmelzungen etwa gerade keine Ertragsteuern auslösen.

Der Gesetzgeber hat aber auch die Aufgabe, solche betriebswirtschaftlich notwendigen Umwandlungen von reinen Sparmodellen zu unterscheiden.

Beispiel: Die A-GmbH soll zum Ende des Wirtschaftsjahres 2017 verkauft werden. Mangels stiller Reserven würde bei ihr dadurch ein Verlust in Höhe von 100.000 EUR (Verlustvortrag aus 2016 zuzüglich operativer Verluste 2017) untergehen. Um dies zu verhindern, erwirbt die A-GmbH im Juni 2017 100 % der Anteile an der B-GmbH und verschmilzt diese mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2016 auf sich selbst. Die B-GmbH erwirtschaftet im Wirtschaftsjahr 2017 einen Gewinn in Höhe von 200.000 EUR. Die Verschmelzung erfolgte nicht, weil sie betriebswirtschaftlich notwendig war, sondern allein, um den drohenden Verlustuntergang zu verhindern. Daher ist genau dieser Fall von der Steuerneutralität im UmwStG ausgenommen.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) vertritt nun in einer aktuellen Verfügung die Auffassung, dass dies nicht nur für Verlustvorträge der A-GmbH gilt, sondern auch für Verlustrückträge.

Abwandlung: Die A-GmbH soll erst Ende 2018 verkauft werden. 2017 und 2018 erwirtschaftet sie operative Verluste. Aufgrund der Verschmelzung mit der gewinnträchtigen B-GmbH Ende 2016 könnte die A-GmbH auf 2017 einen Verlustrücktrag vornehmen und auch so einen drohenden Verlustuntergang vermeiden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die Auffassung des FinMin teilen werden, denn im Gesetz ist diese Auffassung nicht explizit enthalten, es handelt sich vielmehr um eine Auslegung des Gesetzes.
 
 

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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