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Einbringung: Steuerlicher Umwandlungsstichtag kann unter Umständen nachträglich geändert werden
Umwandlungen bieten zahlreiche betriebswirtschaftliche und strategische Vorteile, bergen aber mitunter auch hohe steuerliche Risiken. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie zum Beispiel Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen ertragsteuerneutral zu ermöglichen - allerdings stellt er hierfür zahlreiche Hürden auf.
So ist seitens des steuerlichen Beraters strikt darauf zu achten, dass bestimmte Anträge nicht nur frist- und formgerecht, sondern auch bei der richtigen Behörde gestellt werden. Im Nachhinein lassen sich die meisten (bereits ausgeübten) Wahlrechte nicht mehr revidieren.
Dies gilt aber nicht für alle Wahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) nun entschieden hat. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2007 ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung neuer Anteile in eine AG eingebracht. Im Einbringungsvertrag stand, dass die Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2006 erfolgen sollte.
Im Nachhinein begehrte sowohl die einbringende Gesellschafterin als auch die aufnehmende AG, den steuerlichen Übertragungsstichtag im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf den 01.01.2007 zu verschieben. Das Finanzamt ließ diese Änderung nicht zu und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein einmal ausgeübtes Wahlrecht (hier laut Einbringungsvertrag) nicht änderbar war.
Das FG konnte jedoch keine diese Auffassung untermauernde Gesetzesfundstelle ausmachen und ließ die betroffenen Gesellschaften das Wahlrecht zugunsten des 01.01.2007 ausüben.
Hinweis: Das zuständige Finanzamt gab sich mit dieser Auffassung nicht zufrieden und wollte die vermeintliche Gesetzeslücke zu seinen Gunsten auslegen. Um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, legte die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über diesen Fall entscheiden wird.
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