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Mitarbeiterbeteiligung: Wie sind Aktienoptionen körperschaftsteuerlich zu behandeln?
In der Praxis sind ganz unterschiedliche Vorgehensweisen anzutreffen, die Mitarbeiter motivieren und an das Unternehmen binden sollen. Nach Ansicht vieler Unternehmen stellt die Beteiligung der Angestellten am Unternehmen in Form von Unternehmensanteilen dabei eine der besten Lösungen dar.
Es existieren zahlreiche gesetzliche Regelungen, wie solche Mitarbeiterbeteiligungen auf der Seite des Angestellten zu versteuern sind. Hierzu gab es in der jüngeren Vergangenheit auch zahlreiche Rechtsänderungen. Wie solche Beteiligungsprogramme aber auf der Ebene der Gesellschaft zu behandeln sind, ist weder gesetzlich noch höchstrichterlich geklärt. Auch in der einschlägigen Literatur ist hierzu nicht allzu viel zu finden.
Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem eine Gesellschaft (Y-GmbH) ihre Mitarbeiter mit der Ausgabe von Aktien ihres Mutterunternehmens belohnen und an sich binden wollte. Die auszureichenden Aktien der Mutter-AG befanden sich in einem Depot einer Tochtergesellschaft (Z-GmbH) der Y-GmbH, also einer Enkelgesellschaft der AG. Folglich kaufte die Y-GmbH die Aktien ihrer Tochter, der Z-GmbH, ab und reichte sie an ihre Mitarbeiter aus. Die Anschaffungskosten der Aktien wurden bei Ausgabe der Anteile als Lohnaufwand gebucht, weshalb sich die Kosten steuerlich voll auswirkten.
Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt jedoch den Betriebsausgabenabzug mit dem Hinweis, dass dies kein Lohnaufwand, sondern als Aufwand im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zu betrachten und damit nicht abzugsfähig sei.
Die Richter des FG bewerteten den Sachverhalt aber völlig anders. Nach ihrer Ansicht stellte die Ausreichung der Aktien an die Mitarbeiter ein tauschähnliches Geschäft dar: Im Gegenzug für die Aktien erhalte der Arbeitgeber Arbeitskraft. Somit dürfe dem Einkommen der Gesellschaft der Verlust außerbilanziell nur insoweit wieder hinzugerechnet werden, als der Wert der erhaltenen Arbeitskraft die Anschaffungskosten der Anteile unterschreite.
Hinweis: In der Praxis dürfte es natürlich schwierig sein, die Arbeitskraft der Angestellten zu bewerten. Im Urteilsfall hatten die Angestellten zunächst ein Optionsrecht inne, das sie später gegen Aktien eintauschen konnten. Die Richter bemaßen den Wert der Arbeitsleistung als die Differenz zwischen dem Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung und dem Wert zum Zeitpunkt der Optionseinräumung.
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